BGH stellt fest: Extra-Gebühren fürs P-Konto sind unzulässig
Die Richter des BGH entschieden in zwei Grundsatzurteilen, dass von Kunden, deren Konto als sogenanntes Pfändungsschutzkonto geführt wird, von Banken und Sparkassen, keine Extragebühren verlangt werden dürfen (Az: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12). Übertrieben hohe Gebühren seien verboten, finanzschwache Kontoinhaber würden damit über Gebühr benachteiligt, wenn sie von Geldinstituten zusätzlich zur Kasse gebeten werden. Damit wurde vom (BGH) untersagt, weiterhin zusätzliche Gebühren für ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zu erheben.
Die Pfändungsschutzkonten, auch P-Konten genannt, wurden 2010 vom Gesetzgeber extra dazu eingeführt, um das monatliche Existenzminimum der Betroffenen zu sichern. Bei Pfändungen darf die Bank nur den Betrag, der über die vom Gesetzgeber festgelegte Grenze von momentan 1028,89 Euro hinausgeht, an den Gläubiger weiterreichen. Die pfändungssicheren Beträge werden jedes Jahr im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Unterhaltspflichtigen werden zusätzliche Freibezüge in Höhe von 387,22 Euro für die erste Person gewährt, sowie 215,73 Euro für jede weitere Person, für die Unterhalt zu leisten ist.
Mit der Verabschiedung des betreffenden Gesetzes wurden die Geldinstitute gesetzlich dazu verpflichtet, sogenannte P-Konten anzubieten. Damit sollte gewährleistet werden, dass einem Schuldner das Geld zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verbleibt, ohne ein aufwendiges gerichtliches Verfahren einleiten zu müssen. Dazu können Kontoinhaber entweder ihr bisheriges Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln oder aber ein P-Konto neu eröffnen. Wie die Richter erklärten, ist es jedoch unzulässig, dass Kreditinstitute mit der Erhebung von zusätzlichen Gebühren für P-Konten die Kosten für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags an die betroffenen Bankkunden abwälzen.
Die Entscheidung des BGH kam zustande, weil Verbraucherschützer Klage eingereicht hatten. Ihrem Beispiel zufolge berechnete die Sparkasse Nürnberg monatlich zehn Euro für ein Pfändungsschutzkonto, während für ein übliches Girokonto nur drei Euro im Monat verlangt wurden. Auch von der Sparkasse Bremen wurden zusätzliche Gebühren erhoben, nachdem Kontoinhaber ihre bestehenden Girokonten in P-Konten umgewandelt hatten. Vereinzelt soll es sogar Geldinstitute gegeben haben, die ihren Kunden mehr als 25 Euro im Monat für die Führung eines P-Kontos zusätzlich in Rechnung stellten.
Von der Kreditwirtschaft war zu hören, dass man die höchstrichterlichen Entscheidungen umsetzen werde. Man begrüße es jedoch nicht, dass eine Verteilung der Kosten lediglich auf die Verursacher künftig nicht mehr möglich sei. Zwar seien mit dem Gesetz die Gerichte entlastet worden, die aufwendige Prüfung müssten jetzt die Geldinstitute vornehmen. Zukünftig müssten die Institute die Kosten für die Führung von P-Konten auf alle Bankkunden umlegen.
Hier stellt sich doch wirklich die Frage, wie aufwendig solche Prüfungen im Zeitalter von Computern sind, oder werden bei Banken die Konten heute tatsächlich noch manuell geführt?
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