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Keine Extra-Gebuehren fuers P-Konto

2. August 2013

„Banken dürfen für das Führen von sogenannten P-Konten keine Extra-Gebühren verlangen“. Mit dieser Begründung kippten die Richter des BGH in zwei Grundsatzentscheidungen die weit verbreitete Praxis von Geldinstituten Extragebühren fürs P-Konto zu verlangen.. Es ist unzulässig von Banken und Sparkassen, Kunden, die ihr Konto als sogenanntes Pfändungsschutzkonto führen, eine Extragebühren zu berechnen. Die betreffenden Entscheidungen wurden kürzlich unter den folgenden Aktenzeichen veröffentlicht: Az: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12.

Grundsätzlich sei es nicht zulässig, übertrieben hohe Gebühren zu berechnen und damit finanzschwache Kontoinhaber zusätzlich zur Kasse abzukassieren und so über Gebühr zu benachteiligen. Damit wurde von höchstrichterlicher Stelle dem Gebaren verschiedener Geldinstitute ein Riegel vorgeschoben und untersagt, zusätzliche Gebühren für ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto. auch als P-Konto bekannt, in Rechnung zu stellen.

Solche Pfändungsschutzkonten wurden 2010 vom Gesetzgeber extra dazu eingeführt, um betroffenen Personen das monatliche Existenzminimum zu sichern. Konnte früher ein Gläubiger bei einer Pfändungen ein Konto bis auf den letzten Cent leerräumen, so darf seit der Einführung der P-Konten die Bank nur noch den Betrag, der über den vom Gesetzgeber festgelegten pfändungssicheren Betrag von von momentan 1028,89 Euro für eine alleinstehende Person hinausgeht an den Gläubiger überweisen. Die pfändungssicheren Beträge werden jedes Jahr neu festgelegt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Wer unterhaltspflichtig ist, dem wird ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 387,22 Euro für die erste unterhaltspflichtige Person gewährt. Ist der Schuldner verpflichtet, für weitere Personen Unterhalt zu leisten, so erhöht sich der pfändungssichere Betrag für jede weitere Person um 215,73 Euro.

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Mit Inkrafttreten des betreffende Gesetz wurden die Geldinstitute gesetzlich dazu verpflichtet, dem in Frage kommenden Personenkreis sogenannte P-Konten einzurichten. Mit dieser gesetzlichen Regelung sollte sichergestellt werden, dass bei einer Pfändung dem Schuldner zumindest soviel Geld übrigbleibt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und nicht erst wie früher ein aufwendiges gerichtliches Verfahren einzuleiten, um die laufenden Kosten für Miete, Strom etc. bezahlen zu können.

Betroffene Kontoinhaber haben zwei Möglichkeiten, sie können entweder ihr bisheriges Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen oder aber ein P-Konto neu beantragen. Wie die Richter des BGH in ihrer Urteilsbegründung anführten, ist es jedoch nicht rechtens, wenn Kreditinstitute zur Erfüllung des vom Gesetzgeber auferlegten Auftrags zusätzliche Gebühren für P-Konten berechnen und damit die Kosten an die betroffenen Kontoinhaber abwälzen.

Die höchstrichterliche Entscheidung kam zustande, weil Verbraucherschützer mit diesem Gebaren nicht einverstanden waren und Klage eingereicht hatten. So berechnete ihrem Beispiel zufolge die Sparkasse Nürnberg monatlich zehn Euro für die Führung von P-Konten. Für ein normales Girokonto hingegen wurde nur eine Gebühr von drei Euro im Monate in Rechnung gestellt. Auch die Sparkasse Bremen belastete ihre Kunden mit zusätzlichen Gebühren, nach dem diese ihre bereits bestehenden Girokonten in sogenannte P-Konten umgewandelt hatten. Es soll bei vereinzelten Geldinstituten sogar üblich gewesen sein, betroffenen Kontoinhabern 25 Euro und mehr im Monat für das Führen eines Pfändungsschutzkontos abzuverlangen.

Wie von der Kreditwirtschaft mitgeteilt wurde, will man sich zukünftig an die höchstrichterlichen Entscheidungen halten und diese umsetzen. Man sieht jedoch mit Bedauern, dass es künftig nicht mehr möglich sei, hier die betreffenden Kontoinhaber mit den entstehenden Kosten nach dem Verursacherprinzip zu belasten. Mit Inkrafttreten des Gesetzes seien zwar die Gerichte entlastet worden, jedoch sei es jetzt Aufgabe der Geldinstitute diese aufwendigen Prüfungen quasi kostenlos vorzunehmen. Dadurch seien Banken und Sparkassen gezwungen die entstehenden Kosten für die Führung von Pfändungsschutzkonten auf alle Kontoinhaber umzulegen.

Für den neutralen Beobachter stellt sich jedoch wirklich die Frage, wie aufwendig sind solche Prüfungen in der heutigen Zeit? Im Computer-Zeitalter sollten solche Prüfungen ohne wesentliche Kosten möglich sein. Es sei denn, es gibt heute tatsächlich noch Banken, bei denen die Konten noch manuell geführt werden.

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