Die Eroeffnung eines Kontos im Ausland – Worauf Sie achten sollten
Bevor man ein Konto im Ausland eröffnet, sollte man zunächst ein paar Überlegungen anstellen. Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist die Sprache. Deutschsprachige Länder wie Österreich und die Schweiz dürften natürlich erste Wahl für ein Auslandskonto und eine Kreditkarte sein. Dies gilt besonders, wenn Sie keine Fremdsprache beherrschen. Deutsch sprechende Bankangestellte finden Sie auch in vielen Bankfilialen der spanischen Touristenzentren. Diese Filialen haben meist auch genügend Erfahrung mit Kunden aus dem Ausland. In anderen Ländern sind zumindest Englischkenntnisse erforderlich, bzw. in Frankreich und Belgien sollte man natürlich etwas französisch sprechen. Ausgenommen sind die grenznahen Regionen im Elsass und Lothringen sowie in der deutschsprachigen Region in Ostbelgien. Keinerlei Probleme mit der deutschen Sprache gibt es meist auch in Orten in Frankreich, die sich in unmittelbarer (max. 10 bis 15 Km) der deutschen Grenze befinden.
Überweisungsgebühren beim Auslandskonto
Ein weiterer wichtiger Aspekt für die Wahl eines Auslandskontos sind die Überweisungsgebühren ins Ausland und vom Ausland nach Deutschland. Seit Juli 2003 dürfen in der EU für EU-Standard-Auslandsüberweisungen die Kosten nicht höher sein als die Bank bei Überweisungen im Inland berechnet. Die Vorgaben für die EU-Standard-Überweisung gelten für alle Länder der EU und machen daher ein EU-Auslandskonto attraktiv.
Überweisungen von einem Konto in einem EU-Land nach Deutschland und umgekehrt sind also nicht teurer als eine innerdeutsche Überweisung von deutschem Konto zu deutschem Konto. Eine EU-Standard-Überweisung ist immer in Euro auszustellen und darf 12.500 EUR nicht übersteigen. Das Konto des Empfängers im anderen EU-Land muss auch in Euro geführt sein. IBAN und BIC-Nummern des Empfängers müssen im Überweisungsauftrag aufgeführt werden. Bei der EU-Überweisung zahlen Auftraggeber und Empfänger der Überweisung jeweils die in ihrem Inlandszahlungsverkehr anfallenden Spesen.
Vorsicht jedoch ist bei unerlaubte Überziehungen geboten. Diese sind geradezu gefährlich. Bei Auslandskonten und bei Kreditkarteninstituten sollte man auf keinen Fall durch Kontoüberziehungen Schulden auflaufen lassen. Auch reine Guthabenkonten können beispielsweise durch die anfallenden Bankgebühren überzogen werden. Prinzipiell darf hier der Finanzdienstleister einen Betrug unterstellen. Speziell bei Überschuldungssituationen ist das gefährlich. Er kann auch in Deutschland Strafanzeige erstatten. Besonders Kreditkarteninstitute reagieren hier häufig richtig rabiat, um ihre Außenstände einzutreiben.
Die Persönliche Legitimierung
Wenn in diesem Blog der Begriff Auslandskonto verwendet wird, handelt es sich in keinem Falle um anonyme Konten (Nummernkonten), wie sie in Lichtenstein oder in der Schweiz geführt werden. Bei der Eröffnung eines Bankkontos im Ausland muss der Kontoinhaber als Person immer bekannt sein und er muss sich in der Regel bei der Eröffnung eines Kontos legitimieren oder aber einen beglaubigten Nachweis erbringen.
Auslandskonten sind auch pfändbar
Wird einem Gläubiger ein Auslandskonto bekannt, so ist auch ein Konto innerhalb der EU pfändbar. Zwar ist das Verfahren mühseliger und kostspieliger, jedoch nicht unmöglich. Zwischen den EU-Ländern gelten aber inzwischen erleichterte Vollstreckungsmöglichkeiten. Vermögenskonten sollten Sie daher eher bei einer kleineren Bank einrichten und nicht unbedingt bei der gleichen Bank führen, bei der Sie Ihr Girokonto eingerichtet haben. Auch ist es nicht empfehlenswert, Ihren Gläubigern Teilbeträge von Ihrem Auslandskonto aus zu überweisen. Sie müssen sich dann nicht wundern, wenn ein Gläubiger mit Vollstreckungstitel Ihre Konten bei der Bank im Ausland pfänden lässt. Hier sollten Sie besser die paar Euro investieren und den Gläubigern die betreffenden Beträge bar auf deren Konto einzahlen.
Besser sieht es in den neuen EU-Ländern aus. Hier hat jedes neue EU Beitrittsland 6 bis 8 Jahre Zeit, sich an die EU Gesetzgebung anzupassen.
Während dieser Übergangszeit gilt kein EU-Recht. Hier gilt nach wie vor das jeweilige Gesetz des betreffenden Landes, in dem die Bank ihren Sitz hat, die Ihnen Konto einrichtet und Kreditkarte ausgibt.
Pfändungen sollten hier zumindest bis zum Ablauf der Übergangszeit schwerlich durchzusetzen, wenn nicht gar unmöglich sein.
Informationsaustausch in der EU
Zinserträge von Zinskonten, Anleihen, Renten- und Geldmarktfonds auf Depots müssen für ausländische Konto- und Depotinhaber inzwischen EU-weit von den jeweiligen Finanzinstituten an die für den jeweiligen Wohnsitz im Ausland zuständigen Finanzbehörden gemeldet werden. Reine Girokonten, Aktien oder reine Aktienfonds-Depots sind davon jedoch nicht betroffen. Diese Informationsaustauschpflicht über die Höhe der Zinserträge besteht nicht für Österreich, Luxemburg, Belgien und die Schweiz. Diese Länder sind zwar auch dem EU-Abkommen beigetreten. Statt einer Informationsmeldung ans ausländische Finanzamt wird in diesen Ländern für alle Bürger mit Wohnsitz im EU-Ausland jedoch eine Sonderquellensteuer für Zinserträge eingezogen (15% ab 2005 / 20% ab 2008 / 35% ab 2011). Diese Sonderregelung gilt nicht für die anderen EU-Länder. Hier müssen jährlich die Banken Zinserträge an die Finanzbehörden am ausländischen EU-Wohnsitz des Kontoinhabers melden.
Auslandskonto und Eidesstattliche Versicherung
Wird eine eidesstattliche Versicherung durch einen Gläubiger mit vollstreckbarem Titel veranlasst, muss der Schuldner alle Konten, auch evtl. im Ausland vorhandene Konten, angeben. Die Unterlassung ist strafbar. Wird nach einer eidesstattlichen Versicherung ein Auslandskonto eröffnet, muss dieses meist erst frühestens in drei Jahren angegeben werden, da die eidesstattliche Versicherung erst dann wieder vom Gläubiger neu beantragt werden kann.