31. January 2012

Pfaendungsschutzkonto

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) mit vielen Vorteilen für Schuldner

Mit dem Pfändungsschutzkonto oder auch P-Konto, das bereits im letzten Jahr von der Bundesregierung beschlossen wurde, wurde zum 1. Juli 2010 eine neue Form des Girokontos eingeführt. Für Schuldner generell, aber vor allem für überschuldete Selbstständige, kommt das neue Pfändungsschutzkonto mit einer ganzen Reihe von positiven Änderungen. Ziel war es, mit der Einführung des Pfändungsschutzkontos, den Kontoinhabern ein Existenzminimum zu garantieren und jedem Bürger die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr zu gewährleisten.

Das Pfändungsschutzkonto gibt es jedoch nicht automatisch, sondern muss bei der Bank gesondert beantragt werden. Den Pfändungsschutz gibt es auch nur für ein einziges bereits bestehendes Konto. Es gibt keine Verpflichtung für die Banken, ein solches Konto für Jedermann bereit zu stellen. Wer also bisher ohne Konto war, wird es trotz Gesetzesänderung wohl auch zukünftig bleiben.

Tipp: In manchen Bundesländern sind Sparkassen verpflichtet, ein Girokonto auf Guthabenbasis auch für Antragsteller mit negativer Schufa-Auskunft einzurichten. Auch in Bundesländern in denen es diese Verpflichtung nicht gibt, sind die Chancen gut, ein Konto bei einer Sparkasse zu erhalten. Sollte es bei der einen Sparkasse nicht funktionieren, muss man einfach bei der nächsten vorsprechen.

Nach der bisherigen Regelung war nach dem Eintreffen einer Pfändung ein Girokonto sowie das sich darauf befindliche Guthaben erst einmal vollständig blockiert. Anfallende notwendige Zahlungen des täglichen Lebens, beispielsweise für Miete, Strom, Telefon, Kindergarten etc., konnten erst einmal nicht mehr getätigt werden. Erst wenn der Schuldner einen gerichtlichen Beschluss beantragt hatte, war dies möglich.

Mit der Einführung des Pfändungsschutzkontos gibt es automatisch einen Basispfändungsschutz von 1.028,89 Euro. Innerhalb eines Monats kann der Kontoinhaber über ein pfändungsfreies Guthaben von 1.028,89 Euro verfügen. ohne einen Gerichtsbeschluss dafür zu erwirken. Wird zudem der gesamte Grundfreibetrag in einem Kalendermonat nicht aufgebraucht, dann wird das verbliebene pfändungsfreie Guthaben im Folgemonat zusätzlich zum pfändungsfreien Basisbetrag von 1.028,89 Euro addiert.

Zusätzlich zum Basispfändungsschutz kann das pfändungsfreie Guthaben erhöht werden, indem der Bank betreffende Dokumente und Bescheinigungen des Arbeitgebers, eines Sozialleistungsträgers oder der Familienkasse vorgelegt werden.

Berücksichtigt werden folgende Beträge:

  • Unterhaltspflichten
  • Einmalige Geldleistungen im Sinne des SGB I (Sozialgestzbuch I) zum Ausgleich eines durch Gesundheits- oder Körperschaden bedingten Mehraufwandes
  • Kindergeld und andere Geldleistungen für Kinder

Vorteile des P-Kontos:

Mit dem neuen Pfändungsschutzkonto können Kontosperrungen und damit verbundene Kündigungen des Girokontos fast vollständig vermieden werden. Es ist zukünftig völlig egal, woher das Geld kommt, der Kontoinhaber muss nicht mehr dauernd nachweisen, woher das Geld auf seinem Konto stammt. Auch Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten werden zukünftig geschützt. Daneben unterliegen Sozialleistungen und Kindergeld einem besseren Schutz.

Jedoch nicht alles ist Gold was glänzt!

Wer sein Konto auf ein P-Konto umstellt, sollte einen wesentlichen Punkt beachten. Der Pfändungsschutz kann nur für ein einziges Girokonto beantragt werden. Dazu ist eine gesonderte Vereinbarung zwischen Bank oder Sparkasse und Kontoinhaber notwendig, damit ein bereits bestehendes Konto als Pfändungsschutzkonto geführt werden kann. Vor der Einrichtung eines P-Kontos überprüft die Bank oder Sparkasse, ob für den Kontoinhaber bereits ein solches Konto besteht. Die Einrichtung eines solchen Kontos wird daher der Schufa mitgeteilt, die dieses Girokonto mit dem Merkmal P-Konto versieht. Damit soll sichergestellt werden, dass für jede natürliche Person nur ein P-Konto eingerichtet werden kann. Die Schufa-Mitteilung soll ohne Einfluss auf Bonität und Kreditwürdigkeit bleiben. Ob dies tatsächlich so sein wird, bleibt abzuwarten.

Alternative zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Eine Alternative zum P-Konto ist die Eröffnung eines Bankkontos im Ausland. Generell ist dazu jedoch zu sagen, daß die Eröffnung eines Auslandskontos schwieriger geworden ist, inzwischen ist fast immer das persönliche Erscheinen bei der Eröffnung eines Kontos im Ausland notwendig geworden. Es gibt nur noch ganz wenige Möglichkeiten, beispielsweise die Eröffnung eines Kontos bei der Schweizer PostFinance, die es erlauben, ein Auslandskonto online zu eröffnen ohne dort persönlich vorzusprechen. Zudem ist die Handhabung nicht immer einfach, nicht alle Institute bieten Online-Banking in deutscher Sprache an. Zum anderen fallen für die Eröffnung und Führung eines Kontos mit Online-Banking im EU-Ausland zum Teil erhebliche Kosten an, ein Punkt den man keinesfalls vernachlässigen sollte.