8. August 2006

Auslands-Konto - Ueberlegungen vor der Eroeffnung

Wichtige Überlegungen vor der Eröffnung eines Auslands-Kontos


Weitere wichtige Punkte, die Sie vor der Eröffnung eines Kontos im Ausland bedenken sollten:

Die Persönliche Legitimierung

Wenn in diesem Blog der Begriff Auslandskonto verwendet wird, handelt es sich in keinem Falle um anonyme Konten (Nummernkonten), wie sie in Lichtenstein oder in der Schweiz geführt werden. Bei der Eröffnung eines Bankkontos im Ausland muss der Kontoinhaber als Person immer bekannt sein und er muss sich in der Regel bei der Eröffnung eines Kontos legitimieren oder aber einen beglaubigten Nachweis erbringen.

Auslandskonten sind auch pfändbar

Wird einem Gläubiger ein Auslandskonto bekannt, so ist auch ein Konto innerhalb der EU pfändbar. Zwar ist das Verfahren mühseliger und kostspieliger, jedoch nicht unmöglich. Zwischen den EU-Ländern gelten aber inzwischen erleichterte Vollstreckungsmöglichkeiten. Vermögenskonten sollten Sie daher eher bei einer kleineren Bank einrichten und nicht unbedingt bei der gleichen Bank führen, bei der Sie Ihr Girokonto eingerichtet haben. Auch ist es nicht empfehlenswert, Ihren Gläubigern Teilbeträge von Ihrem Auslandskonto aus zu überweisen. Sie müssen sich dann nicht wundern, wenn ein Gläubiger mit Vollstreckungstitel Ihre Konten bei der Bank im Ausland pfänden lässt. Hier sollten Sie besser die paar Euro investieren und den Gläubigern die betreffenden Beträge bar auf deren Konto einzahlen.
Besser sieht es in den neuen EU-Ländern aus. Hier hat jedes neue EU Beitrittsland 6 bis 8 Jahre Zeit, sich an die EU Gesetzgebung anzupassen.
Während dieser Übergangszeit gilt kein EU-Recht. Hier gilt nach wie vor das jeweilige Gesetz des betreffenden Landes, in dem die Bank ihren Sitz hat, die Ihnen Konto einrichtet und Kreditkarte ausgibt.
Pfändungen sollten hier zumindest bis zum Ablauf der Übergangszeit schwerlich durchzusetzen, wenn nicht gar unmöglich sein.

Informationsaustausch in der EU

Zinserträge von Zinskonten, Anleihen, Renten- und Geldmarktfonds auf Depots müssen für ausländische Konto- und Depotinhaber inzwischen EU-weit von den jeweiligen Finanzinstituten an die für den jeweiligen Wohnsitz im Ausland zuständigen Finanzbehörden gemeldet werden. Reine Girokonten, Aktien oder reine Aktienfonds-Depots sind davon jedoch nicht betroffen. Diese Informationsaustauschpflicht über die Höhe der Zinserträge besteht nicht für Österreich, Luxemburg, Belgien und die Schweiz. Diese Länder sind zwar auch dem EU-Abkommen beigetreten. Statt einer Informationsmeldung ans ausländische Finanzamt wird in diesen Ländern für alle Bürger mit Wohnsitz im EU-Ausland jedoch eine Sonderquellensteuer für Zinserträge eingezogen (15% ab 2005 / 20% ab 2008 / 35% ab 2011). Diese Sonderregelung gilt nicht für die anderen EU-Länder. Hier müssen jährlich die Banken Zinserträge an die Finanzbehörden am ausländischen EU-Wohnsitz des Kontoinhabers melden.
Auslandskonto und Eidesstattliche Versicherung
Wird eine eidesstattliche Versicherung durch einen Gläubiger mit vollstreckbarem Titel veranlasst, muss der Schuldner alle Konten, auch die im Ausland, angeben. Die Unterlassung ist strafbar. Wird nach einer eidesstattlichen Versicherung ein Auslandskonto eröffnet, muss dieses meist erst frühestens in drei Jahren angegeben werden, da die eidesstattliche Versicherung erst dann wieder neu beantragt werden kann.

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